Allgemeine Verkaufsbedingungen
der uwe JetStream GmbH mit Sitz in Schwäbisch Gmünd

1. Allgemeines

1.1 Unsere Verkaufbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, wenn der Vertrag zum Betrieb des Unternehmens gehört, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

1.4 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

1.5 Unsere Verkaufsbedingungen finden auch Anwendung, wenn der Besteller seinen Geschäftssitz nicht im Geltungsbereich des Rechts der Bundesrepublik Deutschland hat. Bei Lieferungen in solche Gebiete ist der jeweilige Importeur für die Einhaltung aller relevanten nationalen Gesetze verantwortlich, insbesondere auch für die korrekte Übersetzung aller Montage- und Bedienungsanleitungen in die jeweilige Landessprache sowie für deren Bereitstellung gegenüber seinen Kunden.

2. Angebote, Angebotsunterlagen

2.1 Unser Angebot ist bis zur endgültigen Auftragsbestätigung freibleibend.

2.2 Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen oder dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware zuzusenden.

2.3 Die technischen Daten unserer Kataloge, Listen und Zeichnungen (einschließlich Gewichts- und Maßangaben) sind sorgfältig erstellt, Irrtum vorbehalten. Das gleiche gilt für alle Daten unserer Verkaufsunterlagen. Solche Angaben stellen jedoch keine Beschaffenheits- oder Garantiezusagen dar; Garantiezusagen bedürfen in jedem Fall einer ausdrücklichen Bestätigung durch uns. Alle Änderungen, die dem technischen Fortschritt dienen, behalten wir uns auch nach der Auftragsbestätigung vor.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Unsere Preise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste und verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer, der Kosten für die Verpackung, die Transportversicherung, den Versand sowie etwaiger Zölle.

3.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.

3.3 Soweit sich nicht aus der Auftragsbestätigung etwas anderes ergibt, ist der Kaufpreis bei Lieferung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung

3.4 Soweit keine abweichenden Zahlungsziele vereinbart wurden, tritt Verzug 14 Tage nach Rechnungserhalt ein. Verzugszinsen werden mit 8% p.a. über dem Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist hierdurch nicht ausgeschlossen.

3.5 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Ein Zurückbehaltungsrecht wegen Teillieferungen nach § 320 Absatz 2 BGB steht dem Besteller nicht zu.

3.6 Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Besteller. Nach Annahme der Wechsel sind wir berechtigt, diese zurückzugeben, falls deren Annahme von der Landeszentralbank verweigert wird.

3.7 Soweit eine umsatzsteuerfreie Lieferung oder Leistung in Betracht kommt, ist der Besteller verpflichtet, die erforderlichen Nachweise zu erbringen bzw. an deren Erbringung mitzuwirken. Für innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 6 a UStG hat der Besteller seine USt.-Ident.-Nummer mitzuteilen, seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen sowie an den buch-und belegmäßigen Ausfuhrnachweisen mitzuwirken.
Wird die Umsatzsteuerfreiheit vom Finanzamt nicht anerkannt, so hat der Besteller uns von der Umsatzsteuer, von Zinsen, von Säumniszuschlägen und sonstigen Nebenkosten freizustellen bzw. an uns zu zahlen, es sei denn, dass die Nichtanerkennung von uns zu vertreten ist.
Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Bestellers nur verpflichtet, wenn dieser neben der Freistellung nach vorstehendem Absatz einen angemessenen Kostenvorschuss für das Rechtsbehelfsverfahren leistet.

4. Versand, Gefahrenübergang, Rücksendungen

4.1 Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers, geht die Gefahr auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Versand erfolgt im Auftrag des Bestellers.

4.2 Verpackung, Weg und Versendungsart werden mangels besonderer Vereinbarung von uns gewählt. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

4.3 Verzögert sich der Versand in Folge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über. Jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

4.4 Vom Lieferanten gelieferte Antriebsaggregate, Maschinen und Zubehörteile werden nur auf ausdrückliches Verlangen unter Wertangabe für den Weiterversand mit 1/2 % des Warenwerts auf Kosten des Bestellers versichert.

5. Lieferfristen, Liefertermine

5.1 Lieferfristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor dem Eingang der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, der Abklärung aller technischen Fragen sowie der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere der Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der Nichtüberschreitung des eingehräumten Lieferkreditlimits.

5.2 Lieferfristen und Liefertermine beziehen sich nur auf den Zeitpunkt der Absendung. Sie sind eingehalten, wenn wir Versandbereitschaft gemeldet haben. Dies gilt nicht, wenn vertraglich eine Abnahme bedungen oder eine Montageverpflichtung vereinbart ist.

5.3 Der Besteller ist verpflichtet, die aufgrund einer Rahmenvereinbarung gekauften Mengen über den Zeitraum des Abschlusses unter Berücksichtigung einer entsprechenden Lieferfrist möglichst gleichmäßig abzurufen; der vollständige Abruf hat spätestens zwölf Monate nach Auftragserteilung zu erfolgen.

5.4 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Betriebsstörung, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten usw., auch wenn diese bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit für die Wiederaufnahme des Betriebs. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferung oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Soweit wir von der Lieferverpflichtung frei werden, gewähren wir etwa erbrachte Vorleistungen des Bestellers zurück..

5.5 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 10 %  des Lieferwertes zu verlangen. Weitere Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers wegen des Lieferverzuges sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

5.6 Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Bestellers bleibt unberührt, setzt aber voraus, dass wir die Verzögerung zu vertreten haben. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen von uns innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er nach Fristablauf wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung bzw. Aufwendungsersatz verlangt oder der Lieferung besteht.

5.7 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder eine zufällige Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

5.8 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Besteller nach Vertragsabschluss eine andere Ausführung des Liefergegenstandes oder einen anderen Liefergegenstand verlangt. Wird lediglider Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden wir ihm – beginnend mit der Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen. Wir sind jedoch auch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist und nach einer entsprechenden weiteren Vorankündigung anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die Rücknahme der Kaufsache bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag durch uns. In diesen Handlungen oder der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

6.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und auf Verlangen von uns für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes ausreichend gegen Schäden zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab.

6.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. 

6.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Entfällt die Verpflichtung zur Nichteinziehung, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

6.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

6.6 Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das ent-standene Allein- oder Miteigentum für uns.

6.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

6.8 Soweit das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, einen Eigentumsvorbehalt nicht zulässt, können wir alle Rechte ausüben, die wir uns an der Kaufsache vorbehalten können. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen von uns mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Sicherungsrechts an der Kaufsache treffen wollen.

7. Sach- und Rechtsmängel

7.1 Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung bzw. – soweit eine solche erforderlich oder vereinbart ist – ab Abnahme. Dies gilt nicht soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1, 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB zwingend längere Fristen vorschreibt. Für Ersatzstücke bzw. Nachbesserung haften wir bis zum Ablauf der für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungspflicht.

7.2 Voraussetzung für unsere Haftung für Sach- und Rechtsmängel (nachstehend: Mängel) ist, dass

a) die Ware sachgemäß behandelt, fachgemäß montiert, installiert und in Betrieb genommen worden
und ordnungsgemäß und nach der Bedienungsanweisung behandelt worden ist;

b) keine der folgenden Umstände vorliegen:

höhere Gewalt, Frosteinwirkung, Nichtbeachtung der Einbauvorschriften, Geräuschreklamationen bei fehlerhafter Installation, Trockenlauf bei Pumpen mit Gleitringdichtung, falsche Drehrichtung bei
Pumpen, Blockierung von Pumpen nach längerer Stillstandzeit, falsch eingestelle elektrische
Schutzeinrichtungen, falscher Elektroanschluss;

c) der Besteller seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-  und Rügenobliegenheiten
ordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel sind innerhalb von 10 Tagen nach deren Kenntnis zu
rügen;

d) der Besteller – unter Berücksichtigung eines angemessenen Zahlungseinbehalts gemäß Ziffer 7.8
-nicht in Zahlungsverzug ist.

7.3 Soweit der Gegenstand unserer Lieferung oder Leistung einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bzw. der Abnahme – soweit eine solche erforderlich oder vereinbart ist – vorlag, hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung, den wir nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung erfüllen können. Die hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten tragen wir nur, soweit sich diese Aufwendungen nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nachträglich an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, diese Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch. 

7.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, – unbeschadet etwaiger Schadensersatz-und Aufwendungsersatzansprüche gemäß Ziffer 8. – die Vergütung zu mindern oder – sofern unsere Pflichtverletzung nicht nur unerheblich ist – vom Vertrag zurückzutreten.

7.5 Wir sind von den Schadensfolgen freigestellt, die deswegen eintreten, weil der Besteller uns nicht die erforderliche Zeit und Gelegenheit gegeben hat, die notwendigen Nacherfüllungsmaßnahmen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden – wobei wir sofort zu verständigen sind – oder wenn wir mit der Beseitigung des Mangels in Verzug sind, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

7.6 Im Rahmen der Nacherfüllung und/oder von Kundendienst- und/oder Reparaturarbeiten ausgebaute und ersetzte Teile gehen ohne eine Entschädigung in unser Eigentum über. Die Bestimmung von Ort und Umfang von Kundendienst- und Reparaturarbeiten liegt in unserem billigen Ermessen. Ebenfalls entscheiden wir nach billigem Ermessen, ob ein uns zur Reparatur eingesandtes Teil zu reparieren oder gegen ein Ersatzteil auszutauschen ist.

7.7 Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß §§ 478 f. BGB gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- bzw. Rückgriffsansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs gilt Ziffer 7.3 Satz 2 entsprechend.

7.8 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers nur dann in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen, wenn die Ansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8. Haftung, Verjährung

8.1 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche (nachstehend: Schadensersatzansprüche) geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen – einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Weiter haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, sowie in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

8.2 Der Schadensersatz für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist auf den vorhersehbaren, typischerweise ein-tretenden Schaden begrenzt und es gilt eine Verjährungsfrist von 12 Monaten, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder für die Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.

8.3 Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – aus-geschlossen. Insoweit haften wir insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes sowie unsere Haftung aus übernommenen Garantien bleiben unberührt.

8.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

9. Vorzeitige Fälligkeit und Rücktrittsrecht

9.1 Werden uns nach Auftragsannahme Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers aufkommen lassen, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistungen zu verlangen bzw. nach erfolgloser Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen Vermögensverschlechterung eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäss erteilte entsprechende Auskunft einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens oder ähnliches.

9.2 Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die in Frage kommenden Rechnungsbeträge ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe der Akzepte sofort zur Zahlung fällig.

10. Erfüllungsort, Gerichtstand, anwendbares Recht

10.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist das Herstellerwerk bzw. unser Auslieferungslager. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

10.2 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem sonstigen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts, des einheitlichen UN-Kaufrechts oder sonstiger Konventionen über das Recht des Warenkaufs.